Anzeigenrecht - Das Weblog von RA Seeholzer

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Jan

21

VWK Winterthur arbeitet mit einem Verteilungsgebiet

Von admin

Dem RA Seeholzer liegen Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass das Verteilungsgebiet für die Broschüre “Umwelt-Schutz-Programm” der Firma VWK Winterthur mit der Postleitzone : 9 wohl eine untaugliche Werbeleistung darstellt.

Es fehlt an einer wirklichen Konkretisierung der Leistung und damit Überprüfbarkeit, wenn ein Verteilungsgebiet so gross ist, dass es für den Inserenten keinen Werbewert haben kann (vgl. AG Celle, 13 C 1534/05 (7a) v. 23.11.2005).

Selbst eine Postleitzahlregon von z.B. 29xxx ist nach Ansicht des AG Soltau viel zu gross, um für einen Handwerkerbetrieb eine Werbung herbeizuführen (U. v. 15.08.2002 4 C 445/02).

Die Verteilung von 1000 Exemplaren im z.B. PLZ-Bereich 8xxxx ist für die Bestimmtheit eines Werbevertrages nicht ausreichend.  Damit kann ein wesentlicher Faktor des Werbevertrages, nämlich die Werbewirksamkeit einer Anzeige, für den Kunden nicht beurteilt werden (vgl. AG Dachau U. v. 01.04.2004 4 C 260/04).

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