TM-TeleMedia Verlags GmbH betreibt gewerbsmäßigen Betrug…
… so das Landgericht (LG) Stuttgart in einem Hinweis-Beschluss vom 07.12.2009 (13 S 183/09).
Die Fa. TeleMedia hatte gegen ein Urteil des AG Nürtigen (42 C 974/09) Berufung eingelegt.
Das LG Stuttgart gab der Klägerin/Berufungsklägerin gem. § 522 II ZPO einen Hinweis dazu, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte und es der Klägerin/Berufungsklägerin anheim gestellt wurde, die Berufung zurückzunehmen.
Das Gericht wies in Ziff. 5 des Beschlusses auf folgendes hin:
“… Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von “Brancheneintragsgungsanträgen” in großen Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gem. §§ 263 Abs.1, Abs.2, Abs. 3 Nr.1, 22, 23 Abs.1 StGB gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. … ”
Klare Worte!

3 Kommentare
Montag, 08.02.2010
15:34
habt ihr mal zu dem ganzen urteil einen link?
Montag, 08.02.2010
17:01
Da gibt es kein Urteil, das war ein Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO.
Hamburg, den 08.02.2010
MfG, RA Jochen Seeholzer
Freitag, 08.10.2010
14:08
Sowohl das Amtgericht Grevenbroich (16 C 82/09)als auch das Landgericht Mönchengladbach ( 4 S 149/09) haben die Entgeltregelung in dem bis 2008 verwendeten Auftragsformular nach § 305 c Abs. 1 BGB für unwirksam erachtet – danach erweckt das Formular nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck, als werde ein schon bestehender Bracheneintrag nur bestätigt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Wingerath
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