Anzeigenfalle - Das Weblog von RA Seeholzer

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Rechtsprechung zum Thema Adressbuch im internet

Hier finden Sie Hinweise auf Urteile, Beschlüsse die sich mit dem Thema der Adressbuchverlage im Internet auseinandersetzen.
Die Urteile werden teilweise auch veröffentlicht.

Es werden Fragen der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen Täuschung, AGB’s, Sittenwidrigkeit, Formulargestaltung etc. angesprochen.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, daß es in der Rechtsprechung auch Entscheidungen gibt, die den Adressbuchfirmen ihre Forderungen zusprechen.  Es st aber nicht Aufgabe dieses weblogs, diese Urteile zu veröffentlichen.

Rechtsprechung:

Der Vertragsschließende kann seine Willenserklärung wirksam nach §§ 123, 142 BGB anfechten, wenn der Vertragspartner ein Formular nutzt, welches in seiner Gestaltung den Vertragsschließenden im wesentlichen über vertragswesentliche Umstände im Unklaren läßt. Dies hat zur Folge, daß das Anzeigenunternehmem keinen Honoraranspruch hat.
(AG Perleberg, U. v. 05.06.2008 11 C 301/07; erstritten von RA Seeholzer)

Die Entgeltlichkeit eines Branchenbuchvertrages kann als AGB eine ungewöhnliche Klausel darstellen. Wird durch die Aufmachnung des Formulars, welches dem Vertrag zugrundegelegt wird, die Entgeltlichkeit “verschleiert”, dann führt dies zur Intransparenz der Klausel nach § 307 III BGB
(LG Neuruppin, B. v. 01.09.2008 4 S 95/08 (das LG hatte mit diesem Beschluß die Entscheidung des AG Perleberg (s.o.) bestätigt; erstritten von RA Seeholzer)).

Ist ein Formular so gestaltet, daß es objektiv und subjektiv bestimmt ist, den Adressaten über die Folgekosten der offerierten Leistung zu täuschen, so steht dem Getäuschten ein Anfechtunsgrecht nach § 123 BGB zu.
(LG Köln, U. v.  26.09.2007 9 S 139/07).

Der Verwender eines Vertragsformulars hat dies auch im Gebrauch im kaufmännschen Verkehr so zu gestalten, dass für den Lesenden ohne weiteres und leicht erkennbar ist, dass eine langjährige (hier: fünfjährige) Laufzeit gewollt ist.

“Es gehört zu den den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeigneteVorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen.”

Wer eine lange Laufzeit “versteckt”, darf sich nicht auf deren Wirksamkeit berufen, denn solch eine Klausel ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und entfaltet deshalb keine Wirkung.
(LG Düsseldorf, U. v. 23.10.2008 19 S 29/08; erstritten von RA Freytag)

Die Willenserklärung ist nach § 123 BGB anfechtbar, wenn ein Formular intransparent gestaltet ist.

Zitat: “…Wer sein Angebot derart undeutlich und intransparent verfasst, verhält sich unlauter. Er versucht, dem Empfänger einen kostenpflichtigen Vertrag unterzuschieben. Der Empfänger, der diesem Irrtum aufsitzt, ist folglich berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten. …”

so das AG Bergisch Gladbach (U. v. 07.11.2008 67 C 164/08; ersttritten von RAin Dr. Beyer).

Auch das AG Erding ist der Auffassung, das eine bestimmte Gestaltung eines Formulares nicht dazu führen darf, den anderen wirksam zu verpflichten:

Zitat: “…Insgesamt wird durch die Wortwahl und optische Aufbereitung, …, der Eindruck erweckt, es geht für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen. …

Die entsprechende Willenserklärung des Erklärenden ist anfechtbar, die Anfechtung wirkt zurück (ex tunc) und der Vertrags ist nicht wirksam geworden.
(AG Erding, U. v. 28.10.2008 5 C 744/08; erstritten von RAin Spötzl)

Der Kunde eines Brachenbucheintrags kann unter bestimmten Umständen sein Willenserklärung anfechten.  Ist das Formular so gestaltet, daß der flüchtige Leser wichtiges überliest, so ist das Formular nicht geeignet, einen wirksamen Vertrag zu begründen. Desweitern ist es wichtig, daß es sich um einen ersten Geschäftskontakt handelte. Bei einem solchen darf der Kunde eine höhere Transparenz erwarten. Die Gestaltung des Formulars ist nach Eindruck des Gerichts darauf ausgelegt, den wirklichen Inhalt zu verschleiern, nämlich ein kostenpflichtiges Geschäft für den Kunden herbeizuführen.
(AG Weilheim, U. v. 10.03.2009 1 C 0727/08; erstritten von RA Kowalski)

Die Beklagte (Adressbuchfirma) hat keinen Zahlungsanspruch aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom 21.02.2008 in Verbindung mit der Kostenrechnung der Beklagten vom 21.04.2008, RechnungsNr. … gegen den Kläger.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
(AG Hamburg Barmbek, VU v. 19.05.2009 813B C 60/09; erstritten von RA Seeholzer)

Das OLG Celle hat sich in einer Entscheidung  vom 18.06.2009 mit der Vertragsanbahnung für Adressbücher beschäftigt. Das OLG Celle kommt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass unter bestimmten Umständen, ein entsprechendes Rechtsgeschäft anfechtbar ist.

e) Nach einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände (wobei der Senat die nachfolgend dargestellte Überzeugung bereits nach der Anhörung des – beweispflichtigen – Beklagten gewonnen hatte, weshalb gegenbeweislich die Zeugin M. zu vernehmen war) hat der Senat die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin bei ihrer Kundenakquise wie folgt vorgeht: Die Klägerin ruft mittels ihrer Telefonisten, bei denen es sich nicht um „Dritte“ i. S. von  Denn der Schutzzweck des § 123 BGB, einem auf Arglist und Täuschung beruhendem Geschäftsgebaren die Rechtswirkung zu nehmen, umfasst auch denjenigen, der dem Täuschenden durch eigene Fahrlässigkeit die Irreführung leicht gemacht hat (BGH NJW-RR 2005, 1083 (1083)).
(AG Hamburg Barmbek, U. v. 27.10.2009, 820 C 187/09 (rechtskräftig);  erstritten von RA Seeholzer)

Ein Formular welches so aufgebaut ist, dass es den Leser im Unklaren lassen  bzw. über die wahren Vertragsabsichten täuschen soll, ist nicht dazu geeignet, vertragliche Ansprüche für das Adressbuchunternehmen zu begründen.
Der Vertragsabschließende hat ein Anfechtrungsrecht nach § 123 BGB.
(AG Münster, U. v. 10.11.2009, 61 C 1731/09; erstritten von RA Heising).

Ist ein Eintragungsformular so aufgemacht, dass es über den entgeltlichen Charaketer täuschen soll, führt dies nicht zu einem wirksamen Vertrag, sondern berechtigt den Kunden zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
Draüberhinaus stellt das LG Stuttgart fest, dass eine Firma die durch vielfaches Übersenden von sog. “Brancheneintragungsanträgen” ihr Geschäft im großen Stil betreibt, den Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Ein entsprechender Vertrags ist dann nach § 134 BGB nichtig.
(LG Stuttgart, HB vom 07.12.2009, 13 S 183/09;  RAe Haffner pp.)

Formulare die unklar sind, führen nicht zu einem wirksamen Vertrag. Ist für den Lesenden nicht eindeutig erkennbar, worauf sich das vermeintliche Vertragsangebot bezieht, so führt diese Unklarheit dazu, dass ein wirksamer Vertrag eben nicht zustande kommt und folglich auch keine Zahlungsansprüche begründet werden.
Zweifel an der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Das LG Schwerin hat gem. § 543 I, II ZPO die Revision gegen das Urteil zugelassen.
(LG Schwerin, U. v. 23.12.2009, 2 S 72/09; erstritten von RA Gebser)

Nachdem die Adressbuch Firma sich gegen eine negative Feststellungsklages nicht verteidigen wollte hat das AG Bernburg folgendes Anerkentnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten (Anmerkung des admin: die Adressbuchfirma) keine Zahlungsansprüche aus dem vorgeblichen Insertionsvertrag vom … gegen die Klägerin unter anderem in Verbindung mit der Rechnung … hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 229,30 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(AG Bernburg, AU v. 12.01.2010, 2 C 476/09; erstritten von RA Seeholzer)

Nutzt ein Adressbuchunternehmen Formulare die durch ihre Aufmachnung dazu geeignet sind, den Lesenden zu täuschen und einen entsprechenden Irrtum herbeizuführen, dann liegt darin ein Betrug (§ 263 StGB), der dem Kunden einen Schadenersatzanspruch gem. §§ 823 II BGB iVm 263 StGB eröffnet.
(AG HH Barmbek, U. v. 05.03.2010 822 C 420/09; U. v. 08.03.2010 822 C 415/09; erstritten von RA Thamm).

Die Adressbuchfirma hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden, wenn sie sich zur vertraglichen Anbahnung, Formulare bedient, die dazu geeigent sind, den wahren (entgeldlichen) Charakter der Leistung zu verschleieren. In einem solchen Fall ist der Kunde zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt.
(AG Heilbronn, U. v. 16.04.2010, 14 C 3861/09; erstritten von RA Seeholzer)

Der Adressbuchkunde ist berechtigt, seine auf einen möglich Vertrag gerichtete Willensenerklärung anzufechten (§§ 123, 142 BGB), wenn das Adressbuchunternehmen unklare und unübersichtliche Formulare benutzt, die nur dem Zweck dienen, die Entgeltlichkeit des Vertrages zu verschleiern.
(AG St. Wendel, U. v. 27.05.2010, 4 C 46/10); erstritten von RA Dosch).

Der Adressbuchkunde kann seine Willenserklärung gem. §§ 123 I, 143 I BGB anfechten, wenn das Adressbuchunternehmen mit Formularen arbeitet, die welche den Eindruck erwecken, es handele sich lediglich um einen kosten Korrekturabzug für den Eintrag in eine Internerdatei. Der Eintrag in ein solches Verzeichnis ist praktisch wertlos, weil in einem weithin unbekannten Register niemand nach Daten von Gewerbeadressen sucht.
(AG Heilbronn, U. v. 16.04.2010 14 C 3861/09; erstritten von RA Seeholzer)

Das LG Heilbronn (3 S 19/10 III) bestätigt diese Aufassung des AG Heilbronn mit Beschluss vom 23.06.2010. Formulare die irreführend aufgebaut sind, stellen keine Grundlage da, um einen wirksamen Vertrag mit Leistungsansprüchen seitens des Adressbuchunternehmens auszulösen. .
( von RA Seeholzer)

Die Adressbuchfirma Deutscher Adressdienst GmbH (DAD), Hamburg hat ein  Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (U. v. 14.01.2011 309 S 66/10) verloren.

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben in ein Branchenverzeichnis, das nach Gesatltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr.3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Nr.1 UWG.
(BGH, U. v. 30.06.2011, I ZR 157/10 Branchenbuch Berg)

Eine Entgeltklausel ist unwirksam, wenn sie überraschend ist. Überraschend ist sie dann, wenn der Kunde nicht mit ihr rechnen muss; insbesondere dann, wenn der Vertrag bzw. das Formular so gestaltet ist, daß Preis und Laufzeit nicht direkt wahrgenommen werden. Der Kunde, der lediglich von einem Korrektur- und/ oder Datenabgleich ausgeht, muss nicht mit einer Zahlungsverpflichtung rechnen.
(AG Geilenkirchen, U. v. 28.03.2012 10 C 567/11; erstritten von den RAen Busch pp.)

Stand: März 2012