Anzeigenrecht - Das Weblog von RA Seeholzer

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Apr

22

DAD, Hamburg unterliegt vor dem AG Heilbronn

Von admin

Das Amtsgericht Heilbronn (14 C 3861/09) hat mit Urteil vom 16.04.2010 eine Klage der Fa. Deutscher Adressdienst GmbH (DAD), Hamburg auf Zahlung abgewiesen.

 Das Gericht hat sich davon überzeugen lassen, dass die von der Firma DAD genutzten Formulare dazu geeeignet sind, den potentiellen Kunden über den “wahren Kern” (=Vertragsabschluss für 2 Jahre) hinweg zu täuschen. Der Kunde ist deswegen berechtigt gewesen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Vertragsverhältnis wurde damit rückwirkend unwirksam.

Nach Auffassung des RA Seeholzer hat das Gericht genau die Problematik erkannt, die sich um Umgang mit DAD und deren Formularen immer wieder ergeben.

Zu Recht weist das Gericht darauf hin, das durch das unaufgeforderte Anschreiben der Beklagten mit dem Formular von der Klägerin (=DAD) bewusst der Eindruck erweckt wird, dass lediglich bereits eingetragene Informationen auf Richtigkeit überprüft werden sollen.  

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; bleibt es abzuwarten, ob die Fa. DAD in die Berufung geht oder nicht.

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