Fa. Abeo Marketing und Vertrieb, Hannover unterliegt vor dem AG Tostedt
Die Fa. Abeo Marketing und Vertrieb GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Rosemann hatte einen Mandanten des RA Seeholzer mit einer Zahlungsklage überzogen. Die Fa. Abeo war der Ansicht, ihr stünden Ansprüche aus einem Insertionsvertrag zu.
Das AG Toststedt (U. v. 21.10.2010 3 C 284/09) hat die Zahlungsklage abgewiesen und im Übrigen der negativene Feststellungsklage (als Widerklage) des Mandanten von RA Seeholzer stattgegeben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Fa. Abeo zu tragen.
Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen war. Es fehlte ein einer Einigung darüber, in welchem regionalen Bereich die Broschüre zu verteilen gewesen wäre.
Eine überregional Verteilung an Postfachbetreiber ist unwirksam, weil sie den Auftraggeber nach § 307 BGB unagemessen benachteilige und zu dem auch überraschend sei (§ 305 BGB).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

2 Kommentare
Sonntag, 21.11.2010
14:17
Nachdem unser Anwalt Widerklage gegen Abeo erhoben hatte, kam kurze Zeit später ein Vergleichsangebot seitens Abeo: Man würde auf weitere Forderungen verzichten, die Klage fallen lassen und jede Partei solle die eigenen Anwaltskosten tragen. Wir sind nicht darauf eingegangen. Ca. 10 Tage vor dem Gerichtstermin bekamen wir Post vom zuständigen Amtsgericht, Abeo hatte die Klage zurückgezogen. Wir können allen Betroffenen nur raten, sich nicht einschüchtern zu lassen und einen kompetenten Anwalt einzuschalten!
Im Übrigen ist Abeo immer noch aktiv auf “Kundenfang”…
Dienstag, 23.11.2010
16:03
Guten Tag!
Meinen Sie eine Widerklage in Form einer neg. Feststellungsklage?
Haben Sie diese weiter verfolgt?
Hamburg, den 23.11.2010
MfG, RA Jochen Seeholzer
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