Deutscher Adressdienst DAD, Hamburg nimmt Berufung zurück
Die Fa. Deutscher Adressdienst, Hamburg (DAD) hat die Berufung gegen das Urteil des AG Heilbronn vom 16.04.2010 (14 C 3861/09) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des AG Heilbronn rechtskräftig geworden.
Zuvor hatte das LG Heilbronn in einem Beschluss vom 23.06.2010 (3 S 19/10 III) die Fa. DAD darauf hingewiesen, dass die Berufung aus mehreren Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe.
Konsequenterweise hat deswegen DAD die Berufung zurück genommen.
Das LG Heilbronn hat deswegen mit Beschluss vom 21.07.2010 (3 S 19/10 III) die Fa. DAD des Rechtsmittels für verlustig erklärt und der Fa. DAD gem. § 516 III ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Abgelegt in: Adressbuch, Allgemein

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