C. Winter, Fa. Direktmarketing verliert weiteren Prozess
Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein meint es nicht gut mit Frau Christina Winter und ihrer Firma Direktmarketing. Am 30. März 2010 wurde Frau Winter (erneut) verurteilt, einen bereits vereinahmten Betrag aus einem Anzeigengeschäft an den Kunden zurück zu zahlen.
Das Amtgericht (25 C 952/09) hat sich nicht davon überzeugen können, dass zwischen der Fa. Direktmarekting und dem Kunden ein wirksamer Anzeigenvertrag zustande gekommen ist.
Das (mittels Formular) gemachte Angebot war nicht bestimmt genug. Weder das Verteilungsgebiet noch die Verteilungsweise waren hinreichend bestimmt.
Ein Verteilungsgebiet (PLZ Gebiet: 52…) kann vom Kunden nicht ausreichend genug eingeschätzt werden, um Werbewirksamkeit und Erfüllung sicher prüfen zu können.
Darüber hinaus ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (hinsichtlich der Verteilung) des Werkunternehmers in diesem Fall nicht gegeben, da dies der Systematik des Werkvertragsrechtes widerspräche. Der Werkererfolg wird vom Auftraggeber bestimmt, nicht vom Auftragnehmer.
Ferner sieht das Amtsgericht in einer möglichen einseitigen Bestimmung durch den Auftragnehmer mittels AGB’s einen Verstoss gegen § 307 BGB. Danach wäre eine solche Klausel unwirksam.
Beruft sich der Unternehmer auf eine teilweise Erfüllung, so muss er zur Höhe substantiiert und unter Beweisantritt vortragen. Tut er dies nicht, so bleibt dies unberücksichtigt.
Eine insgesamt sehr erfreuliche Entscheidung, so wohl in der Argumenattion als auch im Ergebnis.

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