Firmen wie Yellow Publishing Ltd., Manchester wie auch Expo Guide, Mexico und United lda., Protugal haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) sog. ausländische Gerichtsstandsvereinbarungen eingebaut.
So heisst es im Formular von Yellow Publishing aus Januar 2010:
” … Dieser Vertrag untersteht dem englischen Recht und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Manchester. … ”
Bei Expo Guide aus November 2009 heisst es dann:
“… Ausschließlicher vereinbarter Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mexico D.F., Mexico. …”
Ob diese Vereinbarungen wirksam sind, ist zweifelhaft.
Nach Auffassung von RA Seeholzer verstossen die Klauseln gegen § 242 BGB. Denn sie dienen offensichtlich nur dem Interesse des Verwenders. Nach hiesiger Ansicht versuchen die Firmen damit zu erreichen, sich Zahlungsklagen auf Rückzahlung möglicherweise nicht gerechtfertigter Zahlungen zu entziehen.
Denn welcher Betroffene möchte schon mit einem enormen Kostenrsiko belastet in Manchester oder Mexico klagen?
Umgekehrt könnten diese Firmen so versuchen, in Manchester oder Mexiko zu klagen und damit dem Betroffenen ebenfalls ein hohes Prozess- und Kostenrisko aufzuerlegen.
Großbritannien gehört seit 1973 der EU an. Zwischen einem in Großbritanien befndlichen Unternehmen (Betriebssitz) und einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, könnte also grundsätzlich eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden (vgl. Art. 23 I EG-VO Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Bei der Verwendung von AGB’s ist aber besondere Vorsicht geboten. Es genügt daher nicht, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung auf der Rückseite des Geschäftspapieres gedruckt ist, auf dem der Vertrag abgefasst ist. Es muss sichergestellt werden, dass der Vertragspartner dieser Klasuel tatsächlich in Kenntnis zugestimmt hätte (vgl. bei Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, Art. 23 EuGVVO Rd. 22).
Ob die blosse, einseitige Unterschrift des Nichtverwenders auf dem Vertragsfomular genügt, ist zweifelt haft. Dies genauso wenig, wie die einseitige Aushändigung der AGB’s auch nicht ausreicht.
Nur in dem Fall, wo beide Vertragsparteien den Abschluss des Vertrages mit der Unterzeichnung des Vertragstextes dokumentieren, kann sicherstellen, dass die Parteien Einigkeit erreicht haben (Zöller a.a.O., Rd. 23; so auch das OLG Dresden in einem Hinweis vom 11..07.2005 3 U 565/05, 566/05, 567/05, 799/05).
Zunächst fehlt es an einer eindeutigen Vereinbarung beider Parteien, die erkennen ließe, dass beide Parteien sich zum Zeitpunkt des (möglichen) Vertragsabschlusses einig waren, dass der Gerichtsstand am
jeweiligen Sitz des Verlages ist. Unterschreibt nur eine Partei, genügt dies den Anforderungen des Art. 23 EG-VO nicht (vgl. LG Aachen, U. v. 22.06.2010 41 O 94/09 zitiert nach juris Rd. 31, 32). Auch eine ausdrückliche Bezugnahme über AGB’s fand nicht statt (vgl. dazu LG Baden-Baden, U. v. 29.07.2009 2 O
135/09 zitiert nach juris Rd. 35; ähnlich OLG Celle, B. v. 24.07.2009 13 W 48/09 zitiert nach juris Rd. 13ff.) .
Ist in einer Vertragsurkunde eine Gerichtsstandsklausel enthalten, die aber nur von einer Vertragspartei
unterschrieben wurde, so ist diese Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO nicht wirksam (vgl. Corte die Caasazione, B. v. 14.06.2007 Az. 13891).
Des weiteren ist zweifelhaft, ob die Formulierung „Gerichtsstand … ist der jeweilige Sitz des Verlages“ ausreichend ist.
Eine Gerichtsstandsklausel, die mittels AGB’s vereinbart werden soll, wonach keine der Parteien bei dem vereinbarten Gerichtsstand ihren Sitz hat, ist unwirksam (OLG Karlsruhe, U. v. 30.12.1981 14 U 4/81). Haben die Parteien auch keine Vereinbarung darüber getroffen, welches Recht materiell anzuwenden ist, dann ist auf den Erfüllungsort abzustellen. Versucht eine Partei sich einer Klage durch Berufung auf eine Gerichtsstansvereinbarung sich zu entziehen, dann ist dies rechtsmissbrächlich und damit unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.)
In den hier vorliegenden Fällen, unterzeichnet der mögliche Adressbuchkunde das Dokument einseitig.
In der Regel hat er, nach Auffassung des RA Seeholzer, noch nicht einmal den rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, weil er davon ausgeht, einem kostenlosen Eintrag zuzustimmen.
Hier liegt also ein versteckter Einigungsmangel vor.
Eebenso fehlt es an der Bekundung des Adressbuchbetreibers auf dem Dokument.
Hinzukommt, dass in der Regel die Parteien erstmal in eine “geschäftliche” (?) Beziehung eintreten, wo es nach hiesiger Ansicht strenger zu beurteilen ist, ob eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig als bei langjährigen Geschäftspartnern.
Auch die Derogationswirkung der ausschließlichen Prorogation eines Gerichts eines Drittstattes (wie z. B. Mexiko) ist anhand von Art. 23 EuGVVO zu prüfen.
