AGB’s der Fa. WVM Werbeverlag auf dem Prüfstand
Mit einer kombinierten Zahlungs- und Feststellungsklage zum AG Mönchengladbach-Rheydt wurde RA Seeholzer von seinem Mandanten beauftragt. Dabei ging es darum, bereits gezahlte Gelder zurückzuerlangen sowie feststellen zu lassen, dass keine weiteren Ansprüche der Fa. WVM Werbeverlag mehr gegegben waren.
Das AG Mönchengladbach-Rheydt (11 C 623/09) gab der Klage am 10.03.2010 in vollem Umfang statt. Die Fa. WVM wurde verurteilt, Geld zurückzuzahlen, es wurde festgestellt, dass keine weiteren Anspürche bestünden und die Fa. WVM hatte die Kosten des Rechtstreits sowie aussergerichtliche Kosten zu erstatten.
Im Kern ging es darum, dass das Verteilungsgebiet in diesem Fall auf eine bestimmte Postleitzahl festgelegt war, in den AGB’s sich die Fa. WVM aber vorbehielt, die Veröffentlichung “… im maximalen Umkreis von 50km vom Kunden…” vorzunehmen.
Dazu führte das Gericht folgendes aus:
“… Insbesondere die Kilomterangabe führt indes nicht dazu, dass eine Einhaltung des Radius bei Verlassen des vereinbarten Postleitzahlengebietes eine vertragsgemäße Erfüllung darstellt. … Zentrales Kriterium für die Beurteilung der vertragsgemäßen Erfüllung ist damit allein das vereinbarte Postleitzahlengebiet. Auf dieser Grundlage bewertet der Kunde auch den potentieller Erfolg der Werbemaßnahme. …”
Mit anderen Worten, will das Anzeigenunternehmen entsprechend seinen AGB’s eine ordnunsgegmäße Erfüllung nachweisen, so ist es verpflichtet, sich an die eigenen Vorgaben zu halten. Tut es dies nicht, aus welchen Gründen auch immer, steht dem Kunden nach erfolgtem Rücktritt das bereits gezahlte Honorar zu.

Ein Kommentar bisher
Montag, 03.05.2010
12:21
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Seehofer,
wir haben uns am Telefon schon einmal über den Werbeverlag WVM unterhalten. Ich zweifelte daran, dass ich wohl meine eingezahlte Rechnung ersetzt bekomme. Nun habe ich schon wieder eine Rechnung bekommen.
Wie soll ich mich verhalten ??
Mit freundlichen Grüßen
Runge Immobilien
Siegfried Runge
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