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Anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem AG Hamburg Mitte, teilte der Richter im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit, dass er häufig sich die Seite unter www.anzeigenfalle.de anschauen würde. Das spricht aus Sicht des RA Seeholzer dafür, dass die Richter das Internet ebenfalls als ein Instrument begreifen, aus dem man sich zu bestimmten Lebenssachverhalten etc. [...]
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Immer wieder kommt es vor, dass Adress- und Anzeigenunternehmen behaupten, sie hätten eine berechtigte Forderungen gegen den Kunden. Stimmt dies nicht, kann der Betroffene das Unternehmen auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
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Ein Mandant von RA Seeholzer legt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Mandanten gegenüber den obigen Firmen eine Rechnung der Fa. Verlag für elektronische Medien, Melle zur Prüfung vor. Auch in diesem Fall geht es darum, dass “quasi” durch ein “doppeltes Telefonat” ein Vertragsabschluss herbeigeführt werden soll.
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In einem Rechtsstreit vor dem LG Köln (U. v. 30.06.2010 28 O 41/09) nahmen zwei Anzeigenfirmen aus Mönchengladbach, sowie deren Gesellschafter und Geschäftsfüher, A. K. und R. K. eine Privatperson auf Unterlassung in Anspruch. Ziel der Klage sollte es sein, dem Beklagten, als “faktischen” Domaininahber, es zu verbieten, bestimmte Äußerungen über die Kläger im internet [...]
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Im April 2009 wurde RA Seeholzer beauftragt, im Namen eines Mandats gegen die Fa. Regionaler Telefonbuch Verlag Wagner vorzugehen. Nachdem ein entsprechendes Schreiben versandt worden war, welches am 16.04.2009 zuging geschah nichts weiter.
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RA Seeholzer liegt ein Formular der Fa. GS Medien & Verlags GmbH, Kufstein vor. Dabei soll es sich um einen “Eintragungsantrag” für ein Firmenverzeichnis Wien 2010 handeln.
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… immer wieder den Rechtsanwalt als Korrespondenzadresse.
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Ärzte sind offensichtlich eine beliebte Klientel bei Adressbuchbetreibern. So erhielt ein Mandant des RA Seeholzer, der diesen im Zusammenhang mit einem Fall gegen die Fa. Temdi United Lda. Lisabon beauftragt hatte, ein Eintragungsformular der Fa. PTS Marketing Gmbh, Frankfurt am Main. Dabei geht es um den Eintrag in einem Verzeichnis unter aerzte-auskunft.net.
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Die Fa. WVM Werbeverlag, Mönchengladbach hatte Klage gegen einen Mandanten des RA Seeholzer vor dem AG Montabaur erhoben. Ziel war es, die Verurteilung zur Zahlung an WVM. Das AG Monatbaur hat mit Urteil vom 03.09.2010 (15 C 217/10) die Klage abgewiesen.
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Nachdem RA Seeholzer für seine Mandantschaft mit Schreiben vom 14.04.2010 einen möglichen Vertrag angefochten etc. hatte, erhielt die Mandanschaft weitere Zahlungsaufforderungen etc.