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Nachdem RA Seeholzer für seine Mandantschaft mit Schreiben vom 08.06.2010 eine Forderung der Fa. Gesellschaft für Dienstleistung & Verkauf Ltd., Leezen zurückgewiesen hatte, wurde mit Schreiben vom 18.06.2010 eine “Kulanz-Gutschtrift” erteilt.
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Im November 2009 wird RA Seeholzer ein Mandat gegen die Fa. Digimedia GmbH, Bad Kreuznach erteilt. RA wendet sich daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2009 an die Fa. Digimedia und weist darauf hin, dass nach seiner Ansicht ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist.
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Die meisten Anzeigenfirmen halten ihre Forderungen für berechtigt. Hält der Kunde die Forderung nicht für berechtigt und wehrt sich dagegen, kann die Anzeigenfirmen entweder auf ihre Anspürche verzichten oder diese im Klagewege geltend machen.
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Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (U. v. 09.06.2010 15 C 136/10) hat in einer neueren Entscheidung die sog. Gerichtsstandsklausel der Fa. KWH, Hamburg überprüft und sich dazu geäußert, warum auch für eine sog. Teilleistung kein teilweiser Anspruch auf Zahlung durch den Auftraggeber besteht.
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Die Fa. DAD, Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg hat gegen ein Urteil des AG Heilbronn (14 C 3861/09) Berufung zum LG Heilbronn eingelegt. Das AG Heilbronn hatte die Zahlungsklage gegen die Madt. des RA Seeholzer abgewiesen.
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RA Seeholzer berichtete schon am 19. Juni 2010 über das Formular der Fa. RMS. Am 28. Juni 2010 wird RA Seeholzer wiederum ein an Mandanten von RA Seeholzer verschicktes Formular oben genannter Firma zur Prüfung vorgelegt.
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Die Fa. Direktmarketing, vertreten durch deren Inhaberin Christina Winter, Welgesheim hatte einen Mandanten des RA Seeholzer mit einer Zahlungsklage vor dem AG Frankfurt aM überzogen.