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Das AG Oldenburg in Holstein (25 C 28/10) hat einer Klage auf (Rück-)Zahlung eines Kunden stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts gab es für die Zahlung des Kunden an die Fa. Direktmarketing der Frau C. Winter keinen Rechtsgrund (§ 812 I BGB).
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Mit einer kombinierten Zahlungs- und Feststellungsklage zum AG Mönchengladbach-Rheydt wurde RA Seeholzer von seinem Mandanten beauftragt. Dabei ging es darum, bereits gezahlte Gelder zurückzuerlangen sowie feststellen zu lassen, dass keine weiteren Ansprüche der Fa. WVM Werbeverlag mehr gegegben waren.
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Das Amtsgericht Heilbronn (14 C 3861/09) hat mit Urteil vom 16.04.2010 eine Klage der Fa. Deutscher Adressdienst GmbH (DAD), Hamburg auf Zahlung abgewiesen.
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Nachdem RA Seeholzer eine negative Feststellungsklage gegen die Fa. AVUS mit Schriftsatz vom 15.12.2009 bei dem AG Sinzig eingereicht hat, erkennt diese den Anspruch mit Schriftssatz vom 18.02.2010 an.
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Die Fa. BDP GmbH, Sitz in Schaffhaussen, Postanschrift in Hannover verzichtet “freiwillig” auf ihre Forderung.